Art. 1
Der Gehörlosenverein Freiburg nachfolgend mit „der Verein“
bezeichnet, ist eine Organisation gemäss Art. 60 und folgende
des Schweizerischen Zivilgesetzes. Ihr Sitz ist in Freiburg.
Art. 2
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes
(SGB-FSS) und des Gehörlosen Sportvereins Schweiz
(SGSV-FSSS); er kann Mitglied anderer Dachorganisationen
werden.
Art. 4
Der Verein hat folgende Ziele:
a) vereinigen aller Gehörlosen und Hörenden des Kantons
Freiburg und Umgebung
b) organisieren von kulturellen, unterhaltendende und
sportliche Aktivitäten
c) fördern der Freundschaft und Solidarität unter
Gehörlosen und mit Hörenden
d) zusammenarbeiten bei der Organisation von Aktivitäten
mit anderen Organisationen
e) sich einsetzen für die Verteidigung der Interessen von
Gehörlosen
Art. 5
Der Verein wird von gehörlosen und hörenden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern gebildet. Diese Mitglieder haben das
Stimmrecht.
Der Verein kann juristische Personen aufnehmen, wovon jede
durch maximal zwei Delegierte mit nur einem Stimmrecht an
der Generalversammlung vertreten werden kann.
Art. 6
Mitglieder, die sich durch besondere Tätigkeiten im Verein
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands
von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Art. 7
Art.7.1
Alle natürlichen oder juristischen Personen können durch einen
schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand
kann die Aufnahme provisorisch genehmigen, bis zur
Abstimmung an der nächsten Generalversammlung.
Art. 7.2
Jedes Mitglied, das seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt oder
wider die Ziele des Vereins handelt, kann von der
Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden.
Art. 8
Die jährlichen Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens
dreissig Tage vor der Generalversammlung beglichen werden.
Art. 9
Jedes Mitglied, das austritt, muss seinen Entscheid mindestens
dreissig Tage vor dem Datum der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich mitteilen. Die
Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.
Art. 10
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Sektionen Kultur und Sport
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten
Drittel des Jahres statt.
Art. 13
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit
vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel
(1/5) der Mitglieder des Vereins zuhanden des Vorstands
einberufen werden.
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Stimmenzähler
b) die Genehmigung des Protokolls der letzten
Generalversammlung
c) die Genehmigung der Jahresberichte über die
Aktivitäten
d) die Genehmigung der Jahresrechnung, des
Revisorenberichts und des Budgets
e) die Genehmigung der Berichte jeder Sektion und der
Delegationen
f) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten,
der Delegierten, der Rechnungsrevisoren und
der Sektionsverantwortlichen
g) die Wahl eines oder mehrerer Wahlkommissar(e)
h) die Genehmigung des Programms für das nächste Jahr
i) die Festlegung des Mitgliederbeitrags
j) die Prüfung der Vorschläge, die dem Vorstand
unterbreitet worden sind
k) die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von
Mitgliedern sowie die Nominierung von
Ehrenmitgliedern
l) die Genehmigung und die Revision der Statuten und
des Reglements
m) die Auflösung des Vereins
Art. 15
Abstimmungen und Wahlen werden nach dem einfachen Mehr
der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Beschlüsse aufgrund
von Vorschlägen werden durch Hand erheben gefasst, solange
kein Mitglied verlangt, dass eine schriftliche Wahl stattfinden
soll. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt immer schriftlich.
Art. 16
Um einer Abstimmung an der Generalversammlung vorgelegt
zu werden, müssen alle Vorschläge mindestens dreissig Tage
vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden.
Art. 17
Die offiziellen Sprachen des GVF sind die französische
Gebärdensprache an Sitzungen, im Vorstand und an
Versammlungen; Französisch und Deutsch für die schriftlichen
Informationen.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von
der ordentlichen Generalversammlung gewählt und können
wiedergewählt werden. Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 5
Mitgliedern zusammen, in jedem Fall aber mindestens aus
einem Präsident, einem Sekretär und einem Kassier.
Der Vorstand organisiert sich selbst, der Präsident wird jedoch
von der Generalversammlung gewählt.
Art. 19
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) gewährleisten des reibungslosen Funktionierens
des Vereins
b) wahren einer guten Zusammenarbeit mit
den Sektionsverantwortlichen
c) vorbereiten der Generalversammlung und umsetzen
der von ihr gefassten Beschlüsse
d) überwachen der Organisation von freundschaftlichen
Veranstaltungen
Art. 20
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich
Art. 21
Der Verein wird durch die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 22
Die Demission von Vorstandsmitgliedern muss schriftlich,
drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung, dem
Vorstand eingereicht werden.
Art. 23
a) die Sektionen haben die Aufgabe, Trainings, Turniere,
Meisterschaften, Treffen, kulturelle und sportliche
Veranstaltungen zu organisieren
b) die Sektionsverantwortlichen arbeiten ehrenamtlich
Art. 24
Die Geldmittel des Vereins werden gebildet aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Spenden, Vermächtnisse oder Subventionen
c) den Kapitalzinsen
d) den Einkünften aus Veranstaltungen
e) anderen Einkünften
Art. 25
Der Kassier muss den Jahresabschluss und alle Belege sechs
Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren
vorlegen.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für
Vereinsangelegenheiten. Jegliche private Haftung von
Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 26
Die Rechnungsrevisoren und der Stellvertreter, die ausserhalb
des Vorstands gesucht werden, werden für zwei Jahre von
der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie können
jederzeit Einsicht in die laufende Rechnung nehmen.
Sie präsentieren der Generalversammlung einen schriftlichen
Revisorenbericht, der einen Vorschlag hinsichtlich
der Annahme der Jahresrechnung enthält.
Art. 27
Alle Anträge auf Statutenänderung müssen mindestens drei
Monate im Voraus schriftlich dem Vorstand eingereicht werden
und können nur durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3)
der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung
beschlossen werden.
Art. 28
Die Auflösung des Vereins kann nur durch
die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung
einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung werden die Archive und Aktiven
des Vereins provisorisch einer der Dachorganisationen
anvertraut.